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4.5.2023

Prozessuale Probleme

Unter den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB können nur auf einen Leistungsaustausch gerichtete Vermögensgeschäfte fallen. Ein solches Geschäft kann auch ein Vergleich sein; es dürfen aber nicht einzelne Elemente herausgenommen und isoliert betrachtet werden. Es lassen sich also nicht, wenn in dem Vergleich eine Vereinbarung über die Tilgung der Hauptforderung und die Übernahme der Inkassokosten getroffen wird, die Inkassokosten getrennt beurteilen. Vielmehr ist ein Gesamtvergleich anzustellen, und eine Beurteilung der Frage des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund der Gesamtverpflichtungen zu treffen. Falsch ist deshalb eine Entscheidung des Landgerichts gewesen, weil es nur die Inkassokosten gewürdigt hat; die Entscheidung ist mit rechtskräftigem Versäumnisurteil korrigiert worden.
Sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt, so kann sich eine Nichtigkeit trotzdem noch aus § 138 Abs. 1 BGB ergeben, etwa weil ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt. An ein solches könnte bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gedacht werden; aus dem Missverhältnis könnte auf eine verwerfliche Gesinnung des anderen Vertragsteils geschlossen werden. Aber auch hier ist für die Beurteilung der Frage, ob ein besonders grobes Verschulden vorliegt, auf die gesamten gegenseitigen Leistungen, nicht allein auf die Inkassokosten, abzustellen. Auch der BGH hat bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen die Inkassokosten immer nur als Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtwürdigung einbezogen, konkret: den Zinsen und Kosten zugerechnet. Dies kann anders sein, wenn es um die Beurteilung einer Schuldübernahme durch weitere Schuldner geht, denn dann ist allein auf die übernommenen Kosten abzustellen. Sittenwidrig ist auch eine Verpflichtung, die dem Schuldner die Zahlung höherer Raten abverlangt, als sein pfändbares Einkommen beträgt. Dies ist immer der Fall, wenn besondere weitere Umstände hinzutreten.
Die Grenzen der Vereinbarung von Verzugszinsen und Verzugskosten zeigt eine Entscheidung auf, nach der ein von einem Inkassounternehmen mit einem Darlehensnehmer abgeschlossener Ratenzahlungsvergleich, nach welchem unter Verzicht auf Einwendungen jeglicher Art die wegen Zahlungsverzugs vorzeitig fällig gestellte Restschuld zuzüglich Inkassokosten sowie zuzüglich 20% Zinsen seit Abschluss des Teilzahlungsvergleichs in Raten gezahlt werden sollte, nicht vollstreckbar ist. Das ergibt eine knappe Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Falles durch den Gläubiger. Die Vereinbarung bringt dem Schuldner nur eine unerhebliche und nach seinen Verhältnissen ebenfalls nicht erfüllbare Ratenermäßigung.

Telefoninkasso Ratenzahlungsvergleich und Verbraucherkredit
Den Sonderfall eines Vergleichs stellt der Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs dar. Das erforderliche Nachgeben des Gläubigers kann zum einen darin bestehen, dass er beim Gesamtbetrag reduziert. Als Nachgeben ist es aber auch aufzufassen, wenn der Gläubiger dem Schuldner Ratenzahlung zubilligt. Durch diese wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben, und ein Nachgeben bei der Fälligkeit ist für die Annahme eines Vergleichs, soweit es den Gläubiger betrifft, ausreichend. Das Hinausschieben der Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner mit dem Erbringen der vereinbarten Ratenzahlungen seine Schuld pünktlich und vollständig erfüllt. Die Ratenzahlungen stellen damit keine Teilleistung im Sinne des § 367 BGB dar. In der Zahlung der vereinbarten Raten ist auch eine Zahlungsbestimmung des Schuldners im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB zu sehen.
Der Ratenzahlungsvergleich muss den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes entsprechen; es ist auf alle Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge anzuwenden. Für Verträge in seinem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich verlangt es in § 4 Schriftform und die Aufnahme bestimmter Inhalte in den Vertrag. Verträge, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden in § 6 Abs. 1 VerbrKrG überwiegend für nichtig erklärt. Zudem statuiert § 7 VerbrKrG für die in den Anwendungsbereich fallenden Kreditverträge ein Recht zum Widerruf der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung. Enthält der Vertrag keine wirksame Belehrung über das Widerrufsrecht, so erlischt das Widerrufsrecht unter Umständen erst ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Deshalb ist die Frage, ob auf Ratenzahlungsvereinbarungen, Teilzahlungsvereinbarungen oder Stundungsvereinbarungen das VerbrKrG anzuwenden ist, vorrangig zu klären.
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